RA Dr. Bahr berichtet vom nunmehr zweiten Urteil zur GPL. Das ist die "General Public License". Sie bestimmt, dass ein Programm, Text, Bild oder sonstiges Werk, frei weiterverwendet werden darf. Mit einer Ausnahme: Was man vom Programmierer, Texter, Grafiker geschenkt bekommen hat, soll man weiter verschenken. Verkaufen ist verboten.
Die GPL hat sich im Internet und im Programm-Bereich eingebürgert. Sie ist so verbreitet, dass ich hier mal ausdrücklich darauf hinweisen will, dass diese Seiten nicht der GPL unterliegen, sondern dem deutschen Urheberrecht. Wer meine Artikel klaut und auf seine Seite stellt, oder in seiner Zeitung druckt, muss mir ein ganz normales Honorar zahlen. Wenn ich ihn erwische.
Aber ich schweife ab: Die GPL ist so anders als das, was sonst im deutschen Recht üblich ist, dass Dr. Bahr schreibt, sie sei in der Rechtswissenschaft noch immer umstritten.
In der Rechtsprechung dagegen beträgt die Zustimmung 100 Prozent: Nachdem schon das Landgericht München I die GPL bestätigt hatte, entschied nun auch das Landgericht Frankfurt/Main für die GPL.
Auf Seite 11 des Urteils schreibt es:
"Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Da die Lizenzbedingungen des GPL ohne weiteres im Internet abrufbar sind, bestehen keine Bedenken, dass diese in das Vertragsverhältnis zwischen den Urhebern und der Beklagten einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB)."
Für den Laien mag es verwirrend sein, dass damit das böse Kleingedruckte und die gute GPL unter die selbe Bezeichnung fallen: Allgemeine Geschäftsbedingungen.