Quellen zum Urheberrecht

8. März 2008, 15:25:02

Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet ein Dossier zum Urheberrecht an, in dem sie versucht, historische und wirtschaftliche Aspekte, aber auch das geltende Recht verständlich zu erläutern. Das Dossier selbst steht unter einer Creative-Commons-Lizenz.

Was das Dossier nicht erwähnt: Die Filmindustrie hat in 2007 das beste Geschäftsjahr ihrer Geschichte gehabt und Jugendliche kaufen wieder mehr Musik. Trotz Raubkopiererei.

Etwas langatmig gibt es dazu eine Podiumsdiskussion von der Cebit mit interessanten Gästen aus beiden Lagern. (legaler Videostream)

Kurz und prägnant dagegen Dieter Bohlen, der sich bei Johannes B. Kerner gegen die Kriminalisierung von Filesharing wendet. Ja, wirklich: Der Dieter Bohlen.

Endlich!

22. November 2007, 22:32:21


Bild geklaut von der Website des CCC zum 24c3

Leider nur 1 juristischer Vortrag i.e.S., nämlich zu den praktischen Auswirkungen der GPLv3 von RA Peter Voigt.
Und 1 juristischer Vortrag i.w.S., nämlich eine Entwirrung unseres komplizierten Wahlsystems, äh, Wahlchaos‘.

Aber mir scheint, da sind noch ein paar Slots frei geblieben. Außerdem ist der Rest ja auch sehr interessant!

Abmahnungen vorbei?

18. November 2006, 00:45:28

Eine Pressemitteilung über einen Gesetzesentwurf der Justizministerin hat hier und da Hoffnungen geweckt, dass es bald zumindest weniger Abmahnungen geben könnte.

Ich ärgere mich im Moment vor allem über die schlechte Recherchelage: Warum habe ich eigentlich den BMJ-Newsletter abonniert, wenn ich sowas dann aus einem Blogkommentar erfahren muss? Wieso ist der Gesetzesentwurf nicht aufzufinden? Aus einer Pressemitteilung zu lesen kommt mir als Juristin ähnlich vor wie Kaffeesatzlesen.

Aber ich probier’s mal: Der Dateiname der Pressemitteilung ist "2006-11-17-geistiges-eigentum-wird-gestaerkt.html". Klingt nicht nach einer Initiative zum Schutze von Bloggern vor Abmahnungen.
Und die angekündigte Erleichterung soll nicht im geschäftlichen Verkehr gelten. Dazu ein Zitat von netlaw.de:

Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot nachhaltig, also auf Dauer angelegt, unterhält. Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner Website Geld verdient.

Wenn also "im geschäftlichen Verkehr" dasselbe ist wie "geschaftsmäßig", werden Blogger und Webseiten-Betreiber von diesem Entwurf nicht profitieren.

Meine Meinung: Jetzt, wo das Gesetz verhandelt wird, ist der richtige Zeitpunkt, Öffentlichkeit herzustellen. Deutlich zu machen, dass auch Kleinst-Gewerbetreibende und prekäre Freiberufler Schutz vor überzogenen Abmahnhonoraren brauchen. Gut wäre es, wenn unter den Betroffenen ein möglichst breiter Konsens hergestellt werden könnte. Dafür kann man zum Beispiel im Abmahngesetz-Wiki Ideen für einen besseren Gesetzesentwurf beisteuern.

GPL gilt

8. November 2006, 18:03:36

RA Dr. Bahr berichtet vom nunmehr zweiten Urteil zur GPL. Das ist die "General Public License". Sie bestimmt, dass ein Programm, Text, Bild oder sonstiges Werk, frei weiterverwendet werden darf. Mit einer Ausnahme: Was man vom Programmierer, Texter, Grafiker geschenkt bekommen hat, soll man weiter verschenken. Verkaufen ist verboten.

Die GPL hat sich im Internet und im Programm-Bereich eingebürgert. Sie ist so verbreitet, dass ich hier mal ausdrücklich darauf hinweisen will, dass diese Seiten nicht der GPL unterliegen, sondern dem deutschen Urheberrecht. Wer meine Artikel klaut und auf seine Seite stellt, oder in seiner Zeitung druckt, muss mir ein ganz normales Honorar zahlen. Wenn ich ihn erwische.
Aber ich schweife ab: Die GPL ist so anders als das, was sonst im deutschen Recht üblich ist, dass Dr. Bahr schreibt, sie sei in der Rechtswissenschaft noch immer umstritten.

In der Rechtsprechung dagegen beträgt die Zustimmung 100 Prozent: Nachdem schon das Landgericht München I die GPL bestätigt hatte, entschied nun auch das Landgericht Frankfurt/Main für die GPL.

Auf Seite 11 des Urteils schreibt es:

"Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Da die Lizenzbedingungen des GPL ohne weiteres im Internet abrufbar sind, bestehen keine Bedenken, dass diese in das Vertragsverhältnis zwischen den Urhebern und der Beklagten einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB)."

Für den Laien mag es verwirrend sein, dass damit das böse Kleingedruckte und die gute GPL unter die selbe Bezeichnung fallen: Allgemeine Geschäftsbedingungen.