Nationalbibliothek sammelt - noch nicht

24. Juli 2007, 21:02:36

Immer wieder kocht’s mal hoch, dass Blogger verpflichtet seien, Ihre Blogs an die Nationalbibliothek abzuliefern. Wie auch immer das technisch gehen soll. Ich meine, wenn die meine Texte haben wollen, nur zu, sie stehen ja hier.

webdesign-in.de hat sich nun die Mühe gemacht und nachgefragt und eine ausführliche Antwort bekommen. Kurz gesagt: Nur keine Aufregung. Die sind noch gar nicht so weit. Zwar soll die Nationalbibliothek laut dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (was es alles gibt) auch Netzpublikationen sammeln, aber dafür müssen erst mal die Pflichtablieferungsverordnung und die Sammelrichtlinien überarbeitet werden. Das ist für Herbst geplant.

“In der Zwischenzeit wird die Deutsche Nationalbibliothek keine Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bezug auf die Ablieferung von Netzpublikationen anstrengen. “

So steht es auf der Infoseite der Nationalbibliothek, die extra für die Netzablieferungen eingerichtet wurde unter dem sperrigen Namen info-deposit.d-nb.de. Immer wenn man nervös wird, kann man dort mal nachgucken. Aber ich bin sicher, das wird auch rechtzeitig durch die Blogosphäre geistern.

Schnaps!

8. Juni 2007, 21:49:25

Das war sein letztes Wort, dann trugen ihn die Englein fort - so sang Willy Millowitsch schon 1960.

Nachdem im März ein Sechzehnjähriger an den Folgen von Komasaufen gestorben war, hatten Politiker ein Verbot von Flatrateparties gefordert.

Es geht auch weniger bürokratisch: § 20 Nr. 2 GastG lautet:

"Verboten ist, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen."

Nun hat ein Ausschuss für Gewerberecht festgestellt, dass bei Flatrateparties ja genau das immer passiert: Dass an Betrunkene Alkohol verabreicht wird. Damit ist die Veranstaltung von Flatrateparties eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 5.000 € kosten kann. Außerdem liegen dann Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Wirt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Und das bedeutet: Rücknahme der Konzession. Ganz ohne neues Gesetz.

Eichen und Kalibrieren

13. Januar 2007, 15:27:41

Bild von einer Waage

“Gibt’s da einen Unterschied?” fragt der Physiker. “Klar”, sagt die Juristin, “das eine Wort kenne ich, das andere nicht.” Das mir unbekannte Wort Kalibrieren definiert die Wikipedia so:

“Beim Kalibrieren wird ein Messgerät überprüft und die Abweichung (Messtoleranzen) zu einem (bekannt richtigen) Standard oder Messaufbau bestimmt und dokumentiert/protokolliert, so zum Beispiel die Abweichung zum Ur-Meter in Paris (oder andere Referenznormale der PTB, NPL oder des DKD, UKAS usw.).”

Das allerdings sei vom Justieren zu unterscheiden:

“Beim Justieren wird die Anzeige eines Messgeräts korrigiert, also der gemessene/angezeigte Wert (der so genannte Ist-Wert) auf den richtigen Wert, den so genannten Soll-Wert, so gut als möglich korrigiert.”

Justiz hängt mit Justierung insoweit zusammen, als beide etwas”so gut als möglich” in den richtigen Zustand bringen wollen.

Während ich mir bei den naturwissenschaftlichen Begriffen mit der Wikipedia behelfen musste, kann ich beim Thema Eichen einfach auf das Eichgesetz zurückgreifen. Da steht drin, wer für das Eichen zuständig ist. Die Eichordnung regelt u.a., wie die Eichung durchgeführt wird:

“Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts durch die zuständige Behörde.”

Bei der eichtechnischen Prüfung wird geguckt, ob die geltenden Eichfehlergrenzen eingehalten werden. (vgl. § 31 Abs. 1 EO) Anders gesagt: Die Abweichung des zu eichenden Gerätes Das zu eichende Gerät wird kalibiriert und mit der Grenze der Zulässigkeit verglichen. Die Eichfehlergrenzen sind in zahllosen Anlagen zur Eichordnung niedergelegt. Diese verweisen in weiten Teilen auf EU-Vorschriften. Man kann jedoch feststellen, dass zum Beispiel für Stoff- und Tapetenmessmaschinen eine Eichfehlergrenze von 0,3% (mindestens aber 20 mm) gilt. Weicht eine solche Messmaschine stärker ab, wird sie erst geeicht, nachdem sie justiert und erneut kalibiriert worden ist.

Neues Stasi-Akten-Gesetz

30. November 2006, 22:22:34

Der Bundestag hat heute ein neues Stasi-Akten-Gesetz verabschiedet. Wichtigste Neuerung: Über 16 Jahre nach der deutschen Einheit werden bei Einstellungen in den öffentlichen Dienst nur noch bei höheren Postionen “Regelanfragen” bei der Gauck-Birthler-Behörde gemacht.
Regelanfrage heißt, dass auch ohne jeden Verdacht nachgefragt wird, ob der/diejenige mit der Stasi zu tun hatte.
Zum politischen Hintergrund: Netzeitung.

“Strengere Gesetze!”

23. November 2006, 22:44:05

Das rufen viele, wenn so unfassbare Dinge geschehen sind, wie in Emsdetten. Auffallend viele von den Rufern haben sich aber mit den bestehenden Gesetzen gar nicht befasst. Das soll hier einmal nachgeholt werden:

Leute aus meiner Generation wissen, dass es die von den Ärzten besungene Bundesprüfstelle wirklich gibt. Heutzutage heißt sie “Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien”. Denn sie beschäftigt sich nicht mehr nur mit Schriften, sondern auch mit Musik - und mit Computerspielen.

Das muss sie auch. Denn sie führt eine Liste jugendgefährdender Medien. Auf der Liste stehen zwei Arten von Medien:

  1. Trägermedien
    Alle Arten von Datenträgern, auf denen Filme oder Spiele sind. Die werden alle gleich behandelt, ob das nun ein Pornofilm ist oder ein Ego-Shooter.
  2. Telemedien
    Das sind die Internetseiten, die jugendgefährdende Inhalte, auch Spiele, bereit stellen.

    • Wenn der Anbieter in Deutschland sitzt, sind die Bundesländer dafür zuständig, und die haben in ihrem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Spiele verboten, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können. (§5 JmsStV) Die Anbieter können ein Bußgeld von bis zu einer halben Million Euro aufgebrummt bekommen, wenn sie nicht darauf achten, dass Kinder oder Jugendliche diese Angebot “üblicherweise nicht wahrnehmen”. Ist diese Formulierung zu lasch? Wie könnte man es besser formulieren?
    • Gegen Anbieter aus dem Ausland steht das deutsche Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zur Verfügung. Für diese ist wieder die Bundesprüfstelle zuständig. Sie nimmt die Seiten in eine Liste auf, die bleibt aber nicht-öffentlich. Wir wollen sie ja nicht nachsurfen. Gemäß § 24 Abs. 5 JuSchG wird die Liste jedoch “den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme” mitgeteilt. “Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.”
      Im entsprechenden Wikipedia-Artikel liest sich das so, dass zum Beispiel Suchmaschinen diese Listen benutzen. Richtig cool wäre es aber, wenn die Bundesprüfstelle für Internetcafés, Schülerläden und ähnliche ein Tool anbieten würde, das dafür sorgen könnte, dass bestimmte Inhalte nicht angesurft werden können. Das müsste aber ziemlich gut verschlüsselt sein…

    Fazit: Es sind Gesetze da. Es gibt eine Behörde, die sich drum kümmert. Bei Cds und anderen “Trägermedien” funktioniert das auch recht gut. Beim Internet nicht. Hört sich meiner Meinung nach mehr nach ‘nem technischen Problem an, als nach ‘nem juristischen.

Strafe wegen Gammelfleisch

3. November 2006, 12:35:17

Freiburg i.B. (123recht.de) Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat gegen einen badischen Gammelfleischhändler einen Strafbefehl (§ 407 StPO) beantragt.
Die Herstellung von Lebensmitteln ist im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz geregelt. Die §§ 58 f LBFG sehen für bestimmte Verstöße Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor.
In diesem Fall ist eine Geldstrafe von 16.000 € betragt worden. Angesichts der Größe des Gammelfleisch-Geschäfts muss wohl bezweifelt werden, dass diese Summe zur Abschreckung weiterer Täter ausreicht…