Das Verbot des für heute geplanten Sternmarsches hat das Bundesverfassungsgericht ganz wesentlich mit den gewalttätigen Ausschreitungen am 2. Juni begründet.
Da man den konventionellen Medien nicht mehr trauen kann, der Polizei auch nicht, seien hier mal zwei Stücke Bürgerjournalismus empfohlen:
Mir gefallen am besten die Stellen, wo die Leute skandieren “Wir sind friedlich - was seid ihr?”
Update: Wer oben dem Link gefolgt ist, dass man der Polizei nicht mehr trauen kann, kennt die Geschichte vom Agent provocateur schon. Mittlerweile wurde zugegeben, dass der Mann, der laut vielen Zeugenaussagen zum Steinewerfen anstiften wollte, ein verkleideter Polizist war. Und mit sowas wird ein Demonstrationsverbot begründet? Liebes Bundesverfassungsgericht, hoffentlich wird die Glaubwürdigkeit bestimmter Parteien künftig Deine Entscheidungen stärker beeinflussen. Danke.
Update 2: Sehr ausführlich hat Michael Plöse die BVerfG-Entscheidung für Telepolis auseinander genommen. Lesenswert!
Verboten wurde der Sternmarsch mit diesem Grund:
“Da dem Gericht keine Anhaltspunkte vorliegen, nach der diese aktualisierte Einschätzung der Gefahrenlage offensichtlich fehlsam ist, muss sie der Folgenabwägung zugrunde gelegt werden.”
Plöse zitiert den Prozessvertreter der Kläger so:
“Als Anwälte können wir gar nicht so schnell dementieren und Gegenbeweise erheben, wie entschieden werden muss. Indem das Bundesverfassungsgericht der nach den Ausschreitungen abgeänderten Gefahrenprognose der Polizei gefolgt ist, hat es sich schlicht jeder Stimme enthalten.”
Nochmal langsam für alle: Verboten wurde der Sternmarsch (trotz großer verfassungsrechtlicher Bedenken) wegen der von der Polizei behaupteten Ausschreitungen und der vielen verletzten Polizisten.
Erst später kam raus, dass gar nicht so viele verletzt wurden, wie damals behauptet, und erst später entstand der Verdacht, dass ein Teil der Ausschreitungen von polizeilichen Agents provocateurs hervorgerufen worden sein könnte.
BTW Plöse fühlt sich durch die Entscheidung an das Brokdorf-Urteil erinnert:
“Auch hier hatte das BVerfG den Eilantrag abgelehnt, um die vorinstanzlichen Demoverbote im Hauptsacheverfahren nachträglich aufzuheben.”
Gemeinsamkeiten: Beide sind Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.
Unterschiede:
Die Unschuldsvermutung gilt ausschließlich im Strafrecht.
In der Gefahrenabwehr gibt es keine Unschuldsvermutung.
Gefahrenabwehr findet dann statt, wenn eine Gefahr besteht. Beispiel: Ein Baum ragt gefährlich auf die Straße und könnte umstürzen und jemanden verletzen.
Strafrecht findet hinterher statt, wenn z.B. ein Mörder verurteilt wird.
Die Unschuldsvermutung ist unverrückbar und gilt für alle. Deshalb schreiben Zeitungen noch während des Prozesses vom “mutmaßlichen” Täter.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip dagegen ist relativ. Es werden zwei Dinge ins Verhältnis gesetzt und abgewogen. Der Baum kann jemanden verletzen, das ist schlimm. Aber der Baum gehört jemandem, und der will nicht, dass sein Eigentum beschädigt wird. Was ist schlimmer: Die Gefahr, dass durch den Baum jemand verletzt wird, oder die Beschädigung des Eigentums?
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme (z.B. Baum absägen) ist kompliziert und ausgefeilt. Dazu gehört auch die Prüfung, ob es ein milderes Mittel gibt. Z.B. den Eigentümer anrufen, damit er selbst entscheiden kann, was mit seinem Baum geschehen soll.
Wenn also Innenminister Schäuble sagt, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht für die Gefahrenabwehr gelten könne, verstößt er damit nicht gegen das Recht.
Deshalb kann es jederzeit passieren, dass Unschuldige in in den Verdacht geraten, gefährlich zu sein und dass dann auch gegen diese Unschuldigen vorgegangen wird.
Dann kann ihr Baum abgesägt werden, oder ihr Geschäft geschädigt werden, sie können ausländischen Folterknechten überlassen werden, manchmal werden sie auch erschossen.
Orwell’s Shoppe [via] zeigt humorvoll auf, wo die Gefahren für Unschuldige liegen und war der eigentliche Anlass für dieses Posting.
Nett sieht er aus, der junge Mann, der uns hier verhalten lächelnd durch seine Brille hindurch entgegenblickt.
Inzwischen hat er Hautreizungen und Atemwegsprobleme. Und anscheinend hat er keinen Zugang zu einem Arzt. Und außerdem muss er weiter die staubige Arbeit tun, durch die er krank geworden ist.
Shi Tao ist sein Name, amnesty international nennt ihn einen “Cyber-Dissidenten”, er sitzt seit mehr als zwei Jahren im Gefängnis. Er hatte über seine Yahoo-Adresse eine E-Mail nach Amerika geschickt. Die E-Mail wurde anonym veröffentlicht. Mit Yahoos Hilfe bekam der chinesische Staat seinen Namen raus und er wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.
Bereits 3111 Personen haben amnesty internationals Online-Petition unterzeichnet. In dem Text wird um Freilassung für Shin Tao gebeten und um medizinische Hilfe für ihn. Außerdem wird gebeten, auch in China die Informationsfreiheit zu fördern. Die Petition wird zusammen mit der Liste der UnterzeichnerInnen der chinesischen Botschaft übergeben.
Ich meine: Jeder, der gerne Blogs liest, hat ein Interesse daran, dass in möglichst vielen Ecken der Welt Informationsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit herrschen. Und eine Online-Petition ist schnell unterzeichnet. Und übrigens lange nicht so hoffnungslos, wie man denken könnte: In über 40 Prozent der Fälle, in denen amnesty international aktiv wird, kann wenigstens eine Verbesserung für die Betroffenen erreicht werden. Also: Drei Petitionen unterzeichnet, zwei Menschen geholfen.
Weltkarte der Todesstrafe. Farbschlüssel: Blau: Für alle Straftaten abgeschafft. Hellblau: Für gewöhnliche Straftaten abgeschafft (jedoch nicht in Kriegszeiten). Grün: Seit mindestens 10 Jahren keine Anwendung. Orange: Anwendung gegen Erwachsene. Rot: Anwendung auch gegen Jugendliche.
Auch am vierten Tag nach seinem gewaltsamen Tod führt Saddam Hussein die Suchliste bei Technorati an:
Das erscheint mir so widerlich, dass es mich schon schüttelt. Gibt es wirklich Leute, die sich in ihrem Wohnzimmer hinsetzen und an dem Video aufgeilen? Also, ist das der Fortschritt, den die Menschheit seit dem Mittelalter gemacht hat?
amnesty international verurteilt die Hinrichtung im Wesentlichen aus zwei Gründen: Erstens, weil das Gerichtsverfahren unfair gewesen sei. Ich hatte bereits geschrieben, dass dem Gericht Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips, unangemessen starke Förderung der Anklage und Fehler bei der Zeugenbefragung vorgeworfen werden. Auch der mangelnde Schutz der Verteidiger (drei von ihnen wurden im Laufe des Verfahrens ermordet) kann nicht zur Gerechtigkeit des Verfahrens beigetragen haben.
Die Schilderung des Staatsanwaltes von der Hinrichtung lässt auch Zweifel darüber aufkommen, welcher Staat denn Hussein hingerichtet hat. Zur Frage, wer die Hinrichtung gefilmt haben könnte, sagt er: "Ich weiß nicht, wie sie ihre Handys da hineinbekommen haben, weil uns die Amerikaner alle unsere Telefone abgenommen haben, sogar meines, das keine Kamera hat."
Zweitens ist amnesty international generell gegen die Todesstrafe. Gründe dafür sind vor allem die Unmöglichkeit, die Todesstrafe im Falle eines Justizirrtumes rückgängig zu machen, aber auch die Frage der Rechtfertigung: "Warum töten wir Menschen, die Menschen getötet haben? Um zu zeigen, dass es Unrecht ist, Menschen zu töten?"
Heute erfahren wir auch, dass die UNO ihren Kampf gegen die Todesstrafe aufgegeben hat, und diese Frage jedem Staat selbst überlassen will. Italien immerhin will weiterhin die europäischen Werte verteidigen und strebt ein Moratorium (=eine Aussetzung) gegen die Todesstrafe an.
Es gibt Grund, darüber zu schreiben: Zwei weitere, von demselben Gericht Verurteiltesollen morgenermordet hingerichtet werden.
Noch immer wollen Politiker der NPD an den Kragen. Um sie diesmal wirklich verbieten zu können, soll das Bundesverfassungsgerichtsgesetz geändert werden. Da fragt sich der Jurist, ob das die Rechtslage ändert.
Nein, keine Bange: An der Frage, was eine Partei verfassungsgemäß oder verfassungsfeindlich macht, ändert sich durch die angedachte Gesetzesänderung nichts. Nur am Verfahren für ein Parteienverbot:
Gem. § 15 Abs. 4 BVerfGG i. V. m. § 13 Nr. 2 BVerfGG muss nämlich das Verfassungsgericht ein Parteienverbot mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen. 123recht berichtet, dass das letzte Verbotsverfahren genau daran gescheitert war: Drei von sieben Richtern sahen im Einschleusen von V-Männern ein Hindernis, das Verbotsverfahren überhaupt zu eröffnen. Vier zu drei Stimmen für ein Verfahren sind zwar eine sogenannte "einfache Mehrheit". Für eine Verfahrenseröffnung hätte es aber fünf Befürworter gebraucht.
Das geplante Gesetz hat lediglich folgenden Zweck: Von (normalerweise) acht Richtern müssen nur fünf für ein Verbotsverfahren und ein Verbot sein und nicht mir - wie zur Zeit - sechs.
Die Sache mit der Zweidrittel-Mehrheit ist in der Verfassung eine typische Schutzmaßnahme gegen &Aauml;nderungen, die Verfassung und Demokratie in ihrer Substanz betreffen. Genau das soll nun ausgehebelt werden. Hat man in Deutschland noch nicht genügend Parteienverbote gehabt, dass man weitere Parteienverbote erleichtern muss? Merkt dsenn keiner, dass ein Gesetz, das heute hilft, die NPD zu verbieten, morgen ein Verbot der KP erleichtern kann?
Über die politische Neutralität der Justiz (und damit auch des Bundesverfassungsgerichtes) habe ich mich bereits ausgelassen.
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Dass man in der öffentlichen Diskussion so selten hört, auf welche Weise die NPD denn gegen die Verfassung verstößt, deutet IMHO darauf hin, dass es den etablierten Parteien weniger um den Schutz der Verfassung geht als um die Sicherung ihrer Pfründe.
Das meldet heise.de. Aber für die, die es noch nicht wissen, hier erst mal von Anfang an:
§ 35 BWahlG erlaubt den Einsatz von Wahlcomputern. In den Niederlanden, wo dieselben Wahlcomputer wie in Deutschland im Einsatz sind, wiesen Hacker im Fernsehen nach, dass man diese sehr einfach manipulieren kann. (Quelle: heise.de) Ein Grund, dagegen zu sein, dachte sich Tobias Hahn, und reichte beim Bundestag eine Petition ein, die ein Verbot von Wahlcomputern fordert. Die Petition wurde vom Chaos Computer Club unterstützt und verbreitete sich sehr schnell im Internet. Zahllose Seiten weisen - wie diese - auf die Petition hin: Bekannte wie heise.de oder der Grimme-Preisträger Spreeblick.de, und weniger bekannte wie Tim Pritlove (sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema) oder Ulrich Wiesner. Deshalb zeichneten auch viele Leute die Petition. Und das trotz der sonderbaren URL, die zu einem schottischen Server führt. (siehe Erklärung des Bundestages dazu) Nachdem 24.500 Bürger ihre Unterstützung für die Petition als "Mitzeichner" erklärt hatten, machte der Server nicht mehr mit und zeigte nicht mehr alle Mitzeichner an. Deshalb wurde eine textgleiche Ersatzpetition eingerichtet. Immerhin ein kreativer Umgang mit der mangelhaften Technik.
Dann kam in der Blogosphäre jemand auf die Idee, dass es schön wäre, wenn 50.000 Mitzeichner zusammen kämen. netzpolitik.org dröselt das alles auf und zeigt, dass nach den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses der Petent oder mehrere Petenten öffentlich angehört werden können, wenn 50.000 Leute die Petition unterzeichnet haben. Ungeklärt ist jedoch noch immer, ob dies innerhalb von drei Wochen nach Einreichung der Petiton passieren muss (dann wäre die Frist verpasst), oder ob man dafür die ganze Mitzeichnungsfrist lang Zeit hat. Die geht nämlich noch bis 28. November 2006. Denn welche Funktion sollte die Mitzeichnungsfrist (die bei der Online-Petition angegeben ist) sonst haben?
Aber eigentlich ist das gar nicht sooo wichtig. Das ist schließlich keine Volksbegehren, für das man eine bestimmte Zahl an Unterzeichnern braucht. Eine Petition ist ein "formloser Rechtsbehelf". Schon wenn nur eine Person eine Petition unerzeichnet, hat sie ein Recht auf Bescheidung: Das heißt, die Petition muss zur Kenntnis genommen und auf irgendeine sachliche Art erledigt werden. Die breite Unterstützung für die Petition kann aber zu einer positiven Bescheidung wesentlich beitragen.
und gegebenfalls Mitzeichnungsfrist nutzen und textgleiche Ersatzpetition noch bis 28. November 2006 unterzeichnen!
Update: Hier die Antworten, die ich vom Petitionsausschuss bekommen habe:
Sehr geehrte Frau Sсhаnz,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 1.: Bei „normalen“ Petitionen rechnet die Frist von 3 Wochen ab deren Einreichung. Bei öffentlichen Petitionen beginnt die 3-Wochen-Frist ab Einstellung ins Internet, da erst ab dann mitgezeichnet werden kann.
Zu 2.: Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h. Mitzeichnungen zu einem späteren Zeitpunkt spielen für das Erreichen des Quorums keine Rolle.
Zu 3.: Es ist in der Tat eine Soll-Anhörung, von der der Petitionsausschuss mit ⅔ Mehrheit absehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
…
Fazit: Die 3-Wochen-Frist ist abgelaufen, die wäre aber eh nicht so wichtig gewesen. Wichtig ist, breite gesellschaftliche Unterstützung für die Petitionzu zeigen.
Update: In Sarasota (Florida) hat’s schon geklappt: Dort werden nach einer Petition wieder Wahlzettel eingeführt. Bei den zeitgleich mit der Petition per Computer durchgeführten Wahlen ist jede achte Stimme verschwunden.