Menschenwürde Teil 2

12. Juni 2007, 11:22:24

Die Menschenwürde anderer kann nur achten, wer selbst eine eigene Würde beansprucht und erlebt, dass sie geachtet wird.

  • ZumTeil über dreißig Stunden ununterbrochen im Einsatz,
  • erhebliche Mängel bei der Unterbringung …
  • und bei der Versorgung mit Essen und Trinken.
  • Über 16 Stunden keine warme Mahlzeit in den Magen

Dies sind Zitate aus Aussagen des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei über die Einsätze beim G8-Gipfel.

Ein 28-jähriger Beamter (muss ich ihn mir übermüdet, hungrig und durstig vorstellen?) öffnete auf der Rückfahrt vom Einsatz die Tür des Transporters. Wegen der Hitze, schreibt MVRegio unter Berufung auf die Bild-Zeitung. Er verunglückte und starb. “Erst vor kurzem hatte er geheiratet und wäre bald Vater geworden”, schreibt die Gewerkschaft der Polizei und ruft zu Spenden für die Hinterbliebenen auf unter dem Stichwort “Benjamin”. Muss ich mir jetzt auch noch vorstellen, dass der Staat in solchen Fällen nicht einmal finanziell für die Hinterbliebenen sorgt???

Verfassungsgerichtsentscheidung: Gut für Arbeitnehmer und Gewerkschaften

5. April 2007, 21:40:18

Bauarbeiter bei der Arbeit am Bau

Bauunternehmer B soll ein Haus bauen. Möglichst billig, weil Geiz ist geil. Für seine deutschen Arbeiter muss er aber einen Mindestlohn zahlen. (Mehr zum Thema Mindestlohn gibts hier.) Deshalb fragt er Subunternehmer S, der im Ausland sitzt, wo es keine Mindestlöhne gibt. Der kann billige Arbeiter beschäftigen, die ein billiges Haus bauen. Und die teureren deutschen Bauarbeiter “genießen” Hartz-Urlaub - nicht in Dubai, nicht unter Palmen, aber ohne Arbeit.

Doch auch die ausländischen Arbeiter möchten gerne mehr verdienen. Und so kommt der portugiesische Arbeiter A auf die Idee, sein Geld einzuklagen. Denn der Mindestlohn gilt auch für ihn. S ist allerdings pleite. Bleibt B.

§ 1 a AEntG legt fest, dass ein (Bau-) Unternehmer wie ein Bürge dafür haftet, dass seine Leute den (tariflichen) Mindestlohn kriegen. Und zwar auch dann, wenn das Ganze über einen Subunternehmer gelaufen ist. Und zur Bürgschaft lernt der Jurist im ersten Semester: “Wer bürgt wird erwürgt.”

Trotzdem wollte B natürlich nicht zahlen. Er verlor vor dem Arbeitsgericht. Er verlor vor dem Landesarbeitsgericht. Er verlor vor dem Bundesarbeitsgericht (das zuvor noch den Europäischen Gerichtshof um Rat gefragt hatte). Da erhob er Verfassungsbeschwerde - und hat nun wieder verloren.

Für B sprach, dass er durch die Regelung in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt wird. Gegen ihn sprach, dass andere auch Rechte haben:

Das Ziel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat aufgrund des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) Verfassungsrang. Die Verringerung von Arbeitslosigkeit ermöglicht den zuvor Arbeitslosen, das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 4, 356 <361>), sich durch Arbeit in ihrer Persönlichkeit zu entfalten und darüber Achtung und Selbstachtung zu erfahren. Insofern wird das gesetzliche Ziel auch von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG getragen (vgl.BVerfGE 100, 271 <284>; 103, 293 <307> ). Auch der mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit einhergehende Beitrag zur finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ist ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl.BVerfGE 70, 1 <25 f., 30>; 77, 84 <107>; 82, 209 <230>; 103, 293 <307>).”

Das war für die (deutschen) Arbeiter. Und jetzt noch das Bonbon für die Gewerkschaften:

“Der Gesetzgeber darf auch die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder zur Anwendung kommen. Indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird, wird die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende (vgl.BVerfGE 28, 295 <304 f.>; 55, 7 <23 f.>) autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt (vgl. BVerfGE 44, 322 <342>; 77, 84 <107>; vgl. ferner BVerfGE 92, 365 <397> m.w.N.; zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51 <54 f.>).”

(BVerfG, 1 BvR 1047/05 vom 20.3.2007)

Petition für Praktikantenlohn

5. Dezember 2006, 19:56:39

Die DGB-Jugend hat eine öffentliche Petition eingereicht. Ziel ist eine gesetzliche Trennung zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, damit PraktikantInnen keine Arbeitsplätze mehr wegnehmen. Außerdem soll der Praktikantenlohn 300 Euro/Monat betragen, für Volontariate soll ein Mindestlohn von 7,50 Euro/Stunde eingeführt werden.

Die Online-Petition kann noch bis 9. Januar 2007 mitgezeichnet werden.

Nicht-öffentlich für alle

16. November 2006, 11:41:58

Schade, dass es bisher nur eine Pressemitteilung gibt und noch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. Vielleicht wäre es dann möglich, die Richter zu verstehen. So aber bleibt der Leser rätselnd zurück:

Gebäudereiniger bekommen eine Erschwerniszulage, wenn sie öffentliche Bedürfnisanstalten reinigen müssen. Steht im Tarifvertrag. Kann man verstehen. Nun musste eine Frau Toiletten auf einem Flughafen reinigen. Und das Bundesarbeitsgericht verweigert ihr den Zuschlag, weil "öffentlich" so viel heißt wie "allgemein, allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt".

Allgemein zugänglich in diesem Sinne sind Toilettenanlagen damit nur, wenn sie auf Grund entsprechender Widmung und Zweckbestimmung für jedermann zur Verfügung gestellt werden. Das trifft auf die von der Klägerin zu reinigenden Toiletten nicht zu. Diese sind nur für die Passagiere und Besucher des Flughafens bestimmt. […] Es handelt sich um Kunden- und Besuchertoiletten, für deren Reinigung die tarifliche Regelung den Anspruch auf den Erschwerniszuschlag ausdrücklich ausschließt.

Ich verstehe das so: Für die Reinigung besonders schmutziger Toiletten gibt es eine Zulage. Ob eine Toilette besonders schmutzig ist, bestimmt der Auftraggeber durch Widmung. Das ist zugleich der, der den Zuschlag zahlen müsste…

Via Recht und Alltag.

Tariflohn vom Staat

3. November 2006, 21:16:36

Karlsruhe (123recht.net) Gerade in Berlin ärgert man sich immer wieder darüber, dass ausgerechnet der Staat (Bund und Land) Gebäude und Straßen von Menschen bauen lassen, die dafür unverschämt wenig Lohn bekommen. Menschen, die entweder aufstockendes Hartz IV bekommen, oder zu den 1,9 Millionen gehören, die laut Hans-Böckler-Stiftung zwar einen Anspruch darauf hätten, diesen aber nicht geltend machen.

Da hat sich das Land Berlin - wie auch ein paar andere Länder - überlegt, dass das nicht gut ist. Und hat ein Berliner Vergabegesetz gemacht. In dem steht, dass nur solche Firmen öffentliche Berliner Gebäude bauen, reparieren oder putzen dürfen, die ihren Mitarbeitern Tariflohn zahlen. Und wenn sie Subunternehmer haben, müssen die ihren Mitarbeitern auch Tariflohn zahlen. Vielleicht fällt es in Baden-Württemberg schwer, sich das vorzustellen, aber in Berlin arbeiten gerade in diesen Bereichen die meisten Leute unter Tarif. Also eigentlich ein gutes Gesetz.

Aber dann hat eine Firma nicht die Straße bauen dürfen, die sie bauen wollte, und sich bis zum Kartellsenat des BGH geklagt. Und der meinte, das Gesetz könnte verfassungswidrig sein, und hat im Jahre 2000 das Bundesverfassungsgericht gefragt. Im Juli 2006 hat das Verfassungsgericht entschieden, und heute gab es eine Pressemitteilung darüber.

Das Gesetz ist verfassungsgemäß.
Es verstößt nicht gegen die Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs. 3 GG). Das ist die Freiheit, wenn man sich nicht einem Arbeitgeberverband anschließen will, das auch nicht zu müssen. Das Verfassungsgericht meint dazu: Man muß ja nicht Mitglied werden, man muss nur den ausgehandelten Tariflohn zahlen.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) liege zwar vor, sei aber gerechtfertigt. Denn die Tariftreue gelte immer nur für den einen Auftrag, und nicht für die gesamten Firmenaktivitäten. Der Eingriff sei also nicht so schlimm. Die Gründe, die dafür sprechen, wögen da schwerer. O-Ton: "Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ist ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss. Dieser Gemeinwohlbelang, dem die Tariftreueregelung Rechnung zu tragen versucht, besitzt eine überragende Bedeutung."

Eigentlich schade, dass das so schwierig war und so lange gedauert hat. Denn das ist nicht nur eine rechtliche Frage, sondern auch ganz einfach eine Frage des Anstands.