Ich wusste, dass man am Geldautomaten die ec-Kartendaten und die PIN auslesen kann. (Bilder von den Lesegeräten) (Update: Am 14. Dezember 2007 veröffentlicht heise-security eine ausführliche Schilderung von Manipulationen an ec-Geräten - je mehr Öffentlichkeit, desto größer die Hoffnung auf eine Anpassung der Rechtsprechung!)
Ich wusste auch, dass das Online-Banking nicht so sicher ist, wie wir das gerne hätten.
Insofern ist es keine Überraschung, dass man auch ein Bezahlsystem überlisten kann, das mit dem Fingerabdruck funktioniert. Das ARD-Magazin plusminus zeigt in einem kurzen Film, wie man mit einem fremden Fingerabdruck bezahlen kann. Die “technischen” Details gibt’s beim Chaos Computer Club.
Das Ganze ist nicht nur strafrechtlich relevant: Schließlich will der Geschädigte sein Geld zurück. Wenn der Schaden auf Verschulden der Bank beruht, oder auf einer grundlegenden Unsicherheit des Systems, dann kann er sich an die Bank oder den Systemanbieter wenden. Allerdings muss er dann nachweisen, dass er Opfer solcher Machenschaften geworden ist.
Im Fall der ec-Karten hat der BGH 2004 entschieden, dass bei einer Abhebung mit Eingabe der PIN der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass die PIN mit der ec-Karte zusammen geklaut worden sein muss. Wenn der Kunde so doof war, diese gemeinsam aufzubewahren: Sein Pech. Da braucht man sehr viel Glück, um sein Geld trotzdem wieder zu bekommen, z.B. ein Alibi. Das gilt allerdings für den damaligen technischen Wissensstand. Bei geschicktem Vortrag könnte ein Anwalt heute ein günstigeres Urteil erwirken.
Ähnlich ist das mit den Fingerabdrücken: Auch hier könnte man im Wege des Anscheinsbeweises davon ausgehen, dass der Einkäufer der Kontoinhaber selbst gewesen ist. Dass die Fälschungsanfälligkeit so frühzeitig bekannt ist, könnte entsprechende Gerichtsverfahren beeinflussen und künftigen Opfern helfen, ihr Geld wieder zu bekommen.
Interessant ist die Info auch in Bezug auf die Relevanz der Fingerabdrücke im Pass und künftig im Personalausweis.