Verfassungsgerichtsentscheidung: Gut für Arbeitnehmer und Gewerkschaften

Bauunternehmer B soll ein Haus bauen. Möglichst billig, weil Geiz ist geil. Für seine deutschen Arbeiter muss er aber einen Mindestlohn zahlen. (Mehr zum Thema Mindestlohn gibts hier.) Deshalb fragt er Subunternehmer S, der im Ausland sitzt, wo es keine Mindestlöhne gibt. Der kann billige Arbeiter beschäftigen, die ein billiges Haus bauen. Und die teureren deutschen Bauarbeiter “genießen” Hartz-Urlaub - nicht in Dubai, nicht unter Palmen, aber ohne Arbeit.
Doch auch die ausländischen Arbeiter möchten gerne mehr verdienen. Und so kommt der portugiesische Arbeiter A auf die Idee, sein Geld einzuklagen. Denn der Mindestlohn gilt auch für ihn. S ist allerdings pleite. Bleibt B.
§ 1 a AEntG legt fest, dass ein (Bau-) Unternehmer wie ein Bürge dafür haftet, dass seine Leute den (tariflichen) Mindestlohn kriegen. Und zwar auch dann, wenn das Ganze über einen Subunternehmer gelaufen ist. Und zur Bürgschaft lernt der Jurist im ersten Semester: “Wer bürgt wird erwürgt.”
Trotzdem wollte B natürlich nicht zahlen. Er verlor vor dem Arbeitsgericht. Er verlor vor dem Landesarbeitsgericht. Er verlor vor dem Bundesarbeitsgericht (das zuvor noch den Europäischen Gerichtshof um Rat gefragt hatte). Da erhob er Verfassungsbeschwerde - und hat nun wieder verloren.
Für B sprach, dass er durch die Regelung in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt wird. Gegen ihn sprach, dass andere auch Rechte haben:
Das Ziel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat aufgrund des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) Verfassungsrang. Die Verringerung von Arbeitslosigkeit ermöglicht den zuvor Arbeitslosen, das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 4, 356 <361>), sich durch Arbeit in ihrer Persönlichkeit zu entfalten und darüber Achtung und Selbstachtung zu erfahren. Insofern wird das gesetzliche Ziel auch von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG getragen (vgl.BVerfGE 100, 271 <284>; 103, 293 <307> ). Auch der mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit einhergehende Beitrag zur finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ist ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl.BVerfGE 70, 1 <25 f., 30>; 77, 84 <107>; 82, 209 <230>; 103, 293 <307>).”
Das war für die (deutschen) Arbeiter. Und jetzt noch das Bonbon für die Gewerkschaften:
“Der Gesetzgeber darf auch die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder zur Anwendung kommen. Indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird, wird die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende (vgl.BVerfGE 28, 295 <304 f.>; 55, 7 <23 f.>) autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt (vgl. BVerfGE 44, 322 <342>; 77, 84 <107>; vgl. ferner BVerfGE 92, 365 <397> m.w.N.; zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51 <54 f.>).”
Dieser Beitrag wurde geschrieben am 5. April 2007 um 21:40:18 und abgelegt unter Arbeitsrecht, Verfassungsrecht. Die Kommentare mit diesem RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können ein Kommentar schreiben oder ein Trackback hinterlegen.
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