Eichen und Kalibrieren

Bild von einer Waage

“Gibt’s da einen Unterschied?” fragt der Physiker. “Klar”, sagt die Juristin, “das eine Wort kenne ich, das andere nicht.” Das mir unbekannte Wort Kalibrieren definiert die Wikipedia so:

“Beim Kalibrieren wird ein Messgerät überprüft und die Abweichung (Messtoleranzen) zu einem (bekannt richtigen) Standard oder Messaufbau bestimmt und dokumentiert/protokolliert, so zum Beispiel die Abweichung zum Ur-Meter in Paris (oder andere Referenznormale der PTB, NPL oder des DKD, UKAS usw.).”

Das allerdings sei vom Justieren zu unterscheiden:

“Beim Justieren wird die Anzeige eines Messgeräts korrigiert, also der gemessene/angezeigte Wert (der so genannte Ist-Wert) auf den richtigen Wert, den so genannten Soll-Wert, so gut als möglich korrigiert.”

Justiz hängt mit Justierung insoweit zusammen, als beide etwas”so gut als möglich” in den richtigen Zustand bringen wollen.

Während ich mir bei den naturwissenschaftlichen Begriffen mit der Wikipedia behelfen musste, kann ich beim Thema Eichen einfach auf das Eichgesetz zurückgreifen. Da steht drin, wer für das Eichen zuständig ist. Die Eichordnung regelt u.a., wie die Eichung durchgeführt wird:

“Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts durch die zuständige Behörde.”

Bei der eichtechnischen Prüfung wird geguckt, ob die geltenden Eichfehlergrenzen eingehalten werden. (vgl. § 31 Abs. 1 EO) Anders gesagt: Die Abweichung des zu eichenden Gerätes Das zu eichende Gerät wird kalibiriert und mit der Grenze der Zulässigkeit verglichen. Die Eichfehlergrenzen sind in zahllosen Anlagen zur Eichordnung niedergelegt. Diese verweisen in weiten Teilen auf EU-Vorschriften. Man kann jedoch feststellen, dass zum Beispiel für Stoff- und Tapetenmessmaschinen eine Eichfehlergrenze von 0,3% (mindestens aber 20 mm) gilt. Weicht eine solche Messmaschine stärker ab, wird sie erst geeicht, nachdem sie justiert und erneut kalibiriert worden ist.

Dieser Beitrag wurde geschrieben am 13. Januar 2007 um 15:27:41 und abgelegt unter Allgemein, Verwaltungsrecht. Die Kommentare mit diesem RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können ein Kommentar schreiben oder ein Trackback hinterlegen.

Eine Nachricht hinterlassen

*Notwendig
*Notwendig (wird nicht veröffentlicht)
 

Links auf gewerbliche Seiten werden entfernt und als Spamversuch gekennzeichnet.
Im Wiederholungsfall werden Bearbeitungsgebühren i.H.v. 100,00 € zzgl. MwSt erhoben.