Strafe für StudiVZ?

Völlig an den anderen Medien vorbei gegangen ist bisher der StudiVZ-Skandal. In der Blogosphäre dagegen ist er das Thema. So widerlich, dass man keine Lust mehr hat, sich weiter damit zu beschäftigen. So widerlich, dass man seine Gefühle irgendwie (mit)teilen will. Und weil dies ein juristisches Blog ist, mal gucken, was so geht:

§ 202a Strafgesetzbuch bestraft nur das Ausspähen besonders gesicherter Daten. Und das ist ja hier gerade das Problem: Dass die Frauen zwar glaubten, dass ihre Daten besonders gesichert seien. Dass dem aber nicht so war. Ich sehe nicht, wie sich aus dieser Vorschrift eine Strafbarkeit begründen könnte. Ist eigentlich die Gesetzesbegründung irgendwo online? Dann könnte man mal gucken, ob es dafür einen guten Grund gibt, oder ob das ein Bug ist.

Es gibt aber doch was.

Achtung: Für eine richtige Subsumtion fehlt es uns allen an Fakten. Ich will lediglich die Vorschriften zugänglich machen, die man kennen sollte, wenn man sich Gedanken über die juristische Seite der Affäre machen will.

Update: Bert schlägt noch §§ 33, 22 KunstUrhG vor. Danach kann man bis zu einem Jahr Gefängnisstrafe oder Geldstrafe bekommen, wenn man ein Bild ohne Erlaubnis des Abgebildeten öffentlich zur Schau stellt, oder verbreitet. Da muss aber eine der Abgebildeten Strafantrag stellen. Der Staatsanwalt würde also für diese Vorschrift nicht von alleine tätig werden.

Dieser Beitrag wurde geschrieben am 24. November 2006 um 23:04:35 und abgelegt unter Strafrecht, Datenschutz. Die Kommentare mit diesem RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können ein Kommentar schreiben oder ein Trackback hinterlegen.

11 Antworten zu “Strafe für StudiVZ?”

  1. jo meint:

    Es ist noch unklar, ob die Bilder, die in der “Stalkergruppe” verbreitet wurde, tatsächlich von vermeintlichen Freunden aus als “privat” gekennzeichneten (Darauf hat man als “Freund” direkten Zugriff, eine weitere Abstufung wären Bilder die nur als “nur für mich selbst sichtbar” gekennzeichnet sind) Fotoalben kopiert wurden.

    Ein Großteil dürfte wohl aus frei zugänglichen Alben (Urlaubsfotos/ “Bikinibilder”) etwas zu unvorsichtiger Stundentinnen stammen. Was die zum Teil entwürdigende Zurschaustellung und sexistische Kommentierung aber nicht besser macht (wenn ich das als juristischer Laie anmerken darf.)

    Eine andere Baustelle wäre der Zugriff auf Bilder allgemein. Hier verfällt es sich zur Zeit so, dass jeder, der den genaue URI eines Bildes kennt, dieses via Webbrowser abrufen kann. Ohne sich via Login o.ä. autorisieren zu müssen und auch unabhängig davon, ob das Bild in einem privaten Fotoalbum liegt.

    Dieses Bild liegt beispielsweise in einem Album, das ich laut StudiVZ-Einstellung eigentlich nur selber ansehen darf.

    Wie gesagt, wer den URI kennt, oder einen passenden Link anklicken kann, hat ohne weiteres Zugriff auf das Bild.

    Differenzierungen für private Alben:

    1) Der URI ist bekannt. Zum Beispiel weil er durch einen (ehemals) Berechtigten verbreitet wird oder in Zeiten, als das zugehörige Album noch nicht als “privat” gekennzeichnet war, verbreitet wurde (”Haha, schau mal, der betrunkene Depp” - Irgendwann wurde es dem Depp zu dumm und er kennzeichnete das Album als privat: wirkungslos. )

    2) Der URI ist nicht bekannt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob er durch massives Ausprobieren (brute force) erraten werden kann. Offensichtlich ist dies wohl keineswegs so aufwändig, wie es vom Datenschutzbeauftragten des StudiVZ dargestellt wird.
    Für Details bräuchte es eine fundierte Analyse, die den Rahmen dieses Kommentarfeldes sprengen würde.

    Schäfers, übrigens ,)

  2. Yetused meint:

    Bei so Sachen wie “Gruftschlampe” kommen natürlich noch die §185 ff in Frage. Dann wäre aber natürlich nur der dran, der das auch geschrieben hat und nicht die offiziellen StudiVZ-Mitarbeiter.

    Und die Sache mit dem massenhaften “gruscheln” bzw. anzügliche Messages schicken und die Sache mit dem “Wohnort mitteilen” könnte was in Richtung Aufruf zu Stalking, Belästigung sein.

  3. hep-cat.de meint:

    Erstmal müsste ja jemand der geschädigt ist Strafanzeige stellen.

    Edit: Link gelöscht wegen Spamverdachts.

  4. P. Sсhаnz meint:

    @Yetused
    Stalking und Belästigung sind nach meinem (endlichen) Wissen - noch - nicht strafbar.

    Belästigung ist nur relevant, wenn sie sexuell war und am Arbeitsplatz erfolgte. Und dann gibt es nur arbeits- und evtl. noch zivilrechtliche Konsequenzen. Aber keine Strafbarkeit.

    Und über ein Anti-Stalking-Gesetz wird seit langem diskutiert. Und diskutiert. …

  5. Kasi-Blog » Blog Archive » StudiVZ - Recent developments meint:

    […] Now one of the big issues heavily discussed issues was the StudiVZ finances. StudiVZ partially disclosed their shareholders but apparently not to the satisfaction of the blogosphere. Particular strange was the refusal of the StudiVZ makers to speak about their plans to sell StudiVZ to Facebook, even though details had already leaked into the blogosphere. Probably because the sale to Facebook would also involve the access to the user data - something that no StudiVZ user really expexted. StudiVZ reacted by issuing a statement about data security and identifying somebody responsible for data-security. The problem: the data-security guy (Manfred) is closely involved with StudiVZ, works in their IT-development department - which is according to German law quite insufficient for guaranteeing data-security. Quite soon it also emerged that data in StudiVZ is actually quite unsafe. Even though Facebook has the same problems, none of the German users wanted to accept that all pictures, their all private data and all friendship-links could be downloaded, that it was impossible to exit from groups and that even deleted messages would still be viewable to non-registered users (which interestingly covered up the efforts by the StudiVZ to clean up their own privacy). Despite their efforts to overhaul the system, the data leaks are available until now. And Don Alphonso continued. So after copying what what some people have written on a better PR for a while, StudiVZ advertised for a PR professional and tried to bribe hire convince Don Alphonso to work for them. The problem was: nobody and certainly not Don Alphonso wanted to do work for StudiVZ. None of the German Crisis PR agencies wanted to take over the rotating steering wheel. […]

  6. David meint:

    Zu Deiner Frage in meinem Blog: NEin, ich kenne ihn nicht. Ich bin dem Link von Blogbar gefolgt, um auf die Gruppenseite zu kommen. Dann einfach auf den Gruppengründer klicken, um in sein Profil zu kommen. Das war für mich unsichtbar, nicht aber sein Fotoalbum.
    Die Personn existiert aber nicht mehr im StudiVZ, die Gruppe ist jetzt ohne Gründer (Oder “Person gelöscht” ist ein Name)
    Es werde übrigens auch immer weniger Mitglieder.

  7. Pеtra meint:

    jo, der den ersten Kommentar geschrieben hat, hat heute die Fortsetzung veröffentlicht. Einige Stunden später ging StudiVZ offline. Allerdings wohl wegen eines Wurms.

    SPON berichtet.
    Aktualisierungen gibts hier keine mehr, das geht mir zu schnell und ich hab (zum Glück) auch was anderes zu tun.

    Die einschlägigen Blogs sind aktuell genug.

  8. Yetused meint:

    @P. Sсhаnz: Auch wenn es jetzt nicht mehr akut aktuell ist: Doch, Stalking ist seit dem 30.11.2006 im deutschen Strafgesetzbuch verweigt. Heißt dort “Nachstellung” und hat die Paragraphennummer § 238. Es muss explizit auch keine sexuelle Beläsigung sein.

    Nachstellung

    (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
    1. seine räumliche Nähe aufsucht
    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht
    3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
    4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) …

    (3) …

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

  9. P. Sсhаnz meint:

    Stimmt: Fünf Tage nach meinem Kommentar wurde das Gesetz endlich beschlossen.
    Es wird aber selten vorkommen, dass alleine durch die Bilderveröffentlichung schon eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung eintritt. Dafür passt das KunstUrhG wohl besser.
    Cyber-Stalking kann man aber prüfen bei den neuesten Vorfällen bei StudiVZ.

  10. Kimberly Kay meint:

    I’m glad that most of the people here are really clever, and are fun to talk, because we have a lot in common. Here I can express myself, share different information, have gun, enjoy communication. Some people here are angry, but why, guys? Make friends, be nice, share what you think, and you won’t feel lonely anymore!

  11. DoureLoully meint:

    Is that a new way? Be nice to my cowardly grant Sorry, for off top, i wanna tell one joke) Did you hear about the man who was tap dancing? He broke his ankle when he fell into the sink.

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