Beschluss zugunsten U-25
Mal wieder eine Gerichtsentscheidung zugunsten eines Arbeitslosengeld-2-Empfängers: Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Unter-25-Jähriger nicht alleine deshalb mit seinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft (§ § 7 III, 9 Abs. 2 SGB II) bildet, weil sich sein Haushalt in derselben Wohnung befindet wie der des Vaters. In diesem Fall gab es zwei Badezimmer, zwei Kühlschränke und getrennte Kassen.
Der Fall hatte allerdings einen besonderen Hintergrund: Der junge Mann hatte bei der Mutter gelebt und mit dem Vater kaum Kontakt gehabt. Als er von der Mutter "rausgeworfen" wurde, hat der Vater mit ihm gemeinsam eine neue Wohnung angemietet, in der für beide Platz ist.
Die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft mit einer verdienenden Person vorliegt, spielt für Arbeitslosengeld-2-Empfänger eine große Rolle. Am bekanntesten ist hier wohl das Stichwort "eheähnliche Gemeinschaft". Zuletzt waren die Gesetze diesen Sommer verschärft worden.
Via Sozialticker.
Dieser Beitrag wurde geschrieben am 17. November 2006 um 21:20:14 und abgelegt unter Sozialrecht. Die Kommentare mit diesem RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können ein Kommentar schreiben oder ein Trackback hinterlegen.
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