Sperrandrohung trotz Sperrandrohungsverbot
Ausdrücklich hatte es das Bundeskartellamt erst vor wenigen Tagen mitgeteilt: Sperrandrohung und Änderungskündigungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern sind unzulässig. Der Hintergrund: Viele Energieversorger erhöhen die Preise. Die Erhöhung muss aber nur dann bezahlt werden, wenn sie "billig" ist. (§ 315 Abs. 2 S. 1 BGB) "Billig" heißt hier soviel wie angemessen, gerecht. Wenn aber ein Verbraucher eine Erhöhung für unbillig hält und weiter nur den alten Preis zahlt, drohen die Energieversorger oft mit einer Sperre. Kein Strom mehr, um irgendwelche Blogs zu lesen oder zu schreiben. Und genau dafür hatte das Bundeskartellamt Verfahren angedroht. Schon vor zwei Wochen war ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro in Aussicht gestellt worden.
Dennoch hat der Nürnberger Energieversorger nach einem Bericht der Nürnberger Nachrichten mehreren Gas-Kunden mit Sperre gedroht. Das kann sich lohnen: Nicht alle Kunden werden den Mut haben, bei sinkenden Temperaturen einen Ausfall der Heizung zu riskieren.
Als die Presse auf die Sache aufmerksam wurde, wurde die Schuld schnell auf den Comuputer und einen anonymen "Bearbeitungsfehler" geschoben. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundeskartellamt auch dieser Firma klar macht, dass gewisse "Bearbeitungsfehler" Konsequenzen haben.
Info gefunden bei boocompany.com.
Dieser Beitrag wurde geschrieben am 8. November 2006 um 19:06:41 und abgelegt unter Zivilrecht. Die Kommentare mit diesem RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können ein Kommentar schreiben oder ein Trackback hinterlegen.
Eine Antwort zu “Sperrandrohung trotz Sperrandrohungsverbot”
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[…] Jetzt, wo die Seite wieder erreichbar ist, hier mal der Link zu der Seite des Bundeskartellamtes, auf der die verschiedenen Preisvergleiche abgerufen werden können. Die Preisvergleiche braucht man, um sich wirkungsvoll gegen Preiserhöhungen wehren zu können. Siehe hier. […]
Geschrieben am 6. Januar 2007 um 19:09:00 | Permalink